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BGB § 2263a Eröffnungsfrist für Testamente

BGB § 2263a Eröffnungsfrist für Testamente

[ Auszug: Befindet sich ein Testament seit mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung, so hat die verwahrende Stelle von Amts wegen, soweit tunlich, Ermittlungen darübe ... ]